Satzung des Vereins Mannheimer Arena der Zukunft

§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Mannheimer Arena der Zukunft e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2013.

 

§ 2  Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von interkulturellen Kontakten, Kunst, Kultur, Bildung, Erziehung und gesellschaftlicher Integration der Kinder und Jugendlichen von verschiedenen Nationalitäten.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch z.B. die Organisation von Kinder- und Jugendlichen-Arbeitsgemeinschaften für Kunst und Kultur, Durchführung von Kinder-Zirkusvorstellungen, theatralischer, literarischer und anderer kulturellen Veranstaltungen, sowie durch die Durchführung der Zusammenarbeit-Projekte von Künstlern verschiedener Nationen.

(4) Der Verein verwirklicht die oben genannten Satzungszwecke unmittelbar selbst. Der Verein bietet die Veranstaltungen selbst an und führt die Projekte selbst durch. Bei der Durchführung von verschiedenen Veranstaltungen kann der Verein auch mit anderen Vereinen, Organisationen und Personen kooperieren.

 

§ 3  Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Vereinsmittel

Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen bei Veranstaltungen, sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand und Einnahmen durch Sponsoring aufgebracht.  

Erzielte Einnahmen werden nur im Sinne der § 2 und § 3 zur Förderung neuer Projekte verwendet.

 

§ 5  Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.  Gründungsmitglieder des Vereins sind automatisch die ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind aktive Vereinsmitglieder und bezahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand  innerhalb eines Monats.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds 

  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 

  • durch Ausschluss aus dem Verein. Bei erheblichem Verstoßen gegen die Vereinsinteressen oder bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. 

 

§ 6  Fördernde Mitgliedschaft

(1) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder sind passive Mitglieder. Fördernde Mitglieder bezahlen die von der Mitgliederversammlung beschlossene Monatsbeiträge. Die Person ist dann für eine bestimmte Anzahl der Monaten förderndes Mitglied des Vereins.

(2) Es gelten die Bestimmungen des § 5 (2-3)

 

§ 7  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand 

  • Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder 

  • Die Versammlung der fördernden Mitglieder 

 

§ 8  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und, falls von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein/e 2. Vorsitzende/r gewählt wurde, aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden gem. § 26 BGB vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand beschließt insbesondere über :

  • Jahresprogramm und Haushalt des Vereins 

  • Vorschläge zur Mittelbeschaffung und -verwendung 

  • Jahresabschluss / Jahresbericht 

  • Aufnahme von Mitgliedern 

(4) Der Vorstand  fasst Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 9  Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder

(1) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder findet mindestens einmal im Jahr statt oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zweckes einfordern. Der Vorstand hat auch unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

(3) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens eine Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand binnen eines Monats eine weitere Versammlung der ordentlichen Mitglieder mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands  

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt 

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 

  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins 

(5) In der Versammlung der ordentlichen Mitglieder hat jedes Mitglied eine Stimme.

(6) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder beschließt mit einfacher Mehrheit.

(7) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen sowie mindestens ein Viertel sämtlicher Stimmen der ordentlichen Mitglieder.

(8) Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der jeweils gewählten Schriftführer/in unterschrieben den ordentlichen Mitgliedern schriftlich zuzustellen.

 

§ 10  Die Versammlung der fördernden Mitglieder

(1) Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlung der fördernden Mitglieder jährlich ein.

(2) Ihr Termin wird auf der Homepage des Vereins mit einer Frist von acht Wochen zusammen mit der Tagesordnung bekannt gemacht.

(3) Die Versammlung der fördernden Mitglieder hat beratenden Charakter.

(4) Der Vorstand berichtet der Versammlung der fördernden Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet.

Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der jeweils gewählten Schriftführer/-in den Mitgliedern zuzustellen bzw. auf der Homepage zu veröffentlichen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung, Jugendhilfe, Völkerverständigung, Kunst oder Kultur.

Mannheim,  den 28. Juni 2013